EINBÜRGERUNG
Leben Ausländer dauerhaft in Deutschland, besitzen aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erlangen.
Durch die Einbürgerung erhalten diese Personen die rechtliche Gleichstellung und die politische Partizipation sowie weitere Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe. Denn durch die Einbürgerung werden diese Personen zu gleichberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.
Die Voraussetzungen, unter welchen ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
So erwirbt ein Kind ausländischer Eltern mit seiner Geburt in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft gemäß § 4 Abs. 3 StAG, wenn sich zumindest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind ausländischer Eltern kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Eltern diese Rechtsfolge überhaupt wollen, der Erwerb erfolgt von Gesetzes wegen. Es besteht für die ausländischen Eltern die Möglichkeit auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihr Kind zu verzichten(§ 26 StAG). Die deutsche Rechtsordnung respektiert auch die mögliche doppelte Staatsangehörigkeit des Kindes ausländische Eltern.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres muss das Kind sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht), es sei denn, es ist in Deutschland aufgewachsen oder es besitzt neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz.
STAATSANGEHÖRIGKEIT FÜR KINDER
Ein erwachsener Ausländer kann gemäß § 8 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer sogenannten Ermessenseinbürgerung und einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
ERMESSENSEINBÜRGERUNG
Ein Ermessensanspruch auf Einbürgerung steht einem Ausländer zu, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und er handlungsfähig nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 des AufenthG (also mindestens 16 Jahre alt) oder gesetzlich vertreten ist, und
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weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
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eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
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sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist.
Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen steht dem Ausländer noch kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die deutsche Behörde zu.
RECHTSANSPRUCH AUF EINBÜRGERUNG
Die Vorschrift des § 10 StAG räumt demgegenüber dem Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ein. Voraussetzungen dafür liegen vor, wenn
der Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, und
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sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
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ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
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den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
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seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
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weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
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über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
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über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.
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