ВОССОЕДИНЕНИЕ СЕМЬИ
Требования, согласно которым иностранец имеет право получения неограниченного вида на проживание в рамках воссоединения семьи регулируется §§ 27 – 36 AufenthG.
При этом важно отметить, что речь идёт не просто о том, имеют ли иностранцы право на воссоединение семьи для переезда из другой страны на территорию Германии, но и также в случаях, когда иностранец, проживающий в Германии, подает заявление на получение неограниченного вида на жительство по семейным обстоятельствам.
Согласно закону, следующие члены семьи имеет право получения постоянного вида на жительство:
-
супруги для совместного проживания
-
несовершеннолетние дети для проживания со своими родителями на территории Германии
-
родители несовершеннолетних детей для проживания с ними на территории Германии
В особых случаях может быть рассмотрен переезд других членов семьи, например родителей к их совершеннолетним детям.
Законом предусматривается воссоединение семьи к лицам с немецким гражданством и воссоединение семьи с иностранцами.
EHEGATTENNACHZUG ZU EU BÜRGERN
Ist der Antragsteller EU Bürger, lebt und arbeitet in Deutschland und möchte den Ehegatten nach Deutschland holen, und auch der Ehegatte selbst ist Staatsangehörige eines EU oder EWR Landes, dann gestaltet sich der Zuzug nach Deutschland ganz einfach. Der zuziehende Ehepartner oder Ehepartnerin kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten, eine spezielle Aufenthaltserlaubnis muss nicht beantragt werden.
Ist der nachziehende Ehegatte Staatsangehöriger eine Staates außerhalb der EU, wird für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs benötigt. Für den Fall, dass der nachziehende Lebenspartner bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU Staat hat, kann er oder sie visumfrei nach Deutschland einreisen.
Wird für die Einreise des Ehegatten ein Visum benötigt, muss dieses bei der Deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat beantragt werden. In der Regel müssen für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs der Reisepass sowie der Nachweis der Eheschließung erbracht werden.
Hier empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Botschaft, welche weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen. Nach der erfolgten Einreise des Ehegatten nach Deutschland muss der zugezogene Ehegatte zuerst seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden und danach die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug persönlich beantragen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhält der zugezogener Ehegatte oder die zugezogene Ehegatten sofort das uneingeschränkte Recht, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen.
EHEGATTENNACHZUG ZU NICHT EU BÜRGERN
Soll der Familiennachzug zu einem Ausländer stattfinden, der die Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der EU/EWR hat, kommt es für den Ehegattennachzug darauf an, welche Staatsangehörigkeit der nachziehende Familienangehörige hat. Ist der nachziehende Ehepartner selbst Staatsangehöriger eines EU/EWR Landes, genießt er oder sie das Freizügigkeitsrecht. Damit kann der Familienangehörige ohne Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten, für die Einreise wird lediglich ein Personalausweis benötigt.
Ist der nachziehende Ehepartner Staatsangehörige eines Landes außerhalb der EU sind für den Ehegattennachzug folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
-
der in Deutschland lebende Ehegatte ist als Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder einer blauen Karte EU für Deutschland,
-
der Ehegatte verfügt über ausreichenden Wohnraum in Deutschland,
-
ebenfalls ist der Nachweis des ausreichnenden Krankenversicherungsschutzes und finanzieller Mittel für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich,
-
die Ehepartner sind volljährig,
-
der nachziehende Ehepartner muss einfache Deutschkenntnisse nachweisen.
Von der Voraussetzung des Nachweises der Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn:
-
der Ehegatte selbst Inhaber einer blauen Karte EU ist
-
In Deutschland als Hochqualifizierter oder Forscher arbeitet
-
der nachziehende Lebenspartner einen Hochschulabschluss hat
-
einer der Ehegatten Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika ist.
Wer für den Ehegattennachzug ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigt, muss dieses bei der Deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat beantragen. Vorzulegen für die Beantragung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs sind die Reisepässe sowie der Nachweis der Eheschließung. Eine vollständige Auflistung über die benötigten Unterlagen bekommt man von der deutschen Botschaft vor Ort.
Sobald der nachziehende Ehegatte in Deutschland angekommen ist, ist eine Meldung beim Einwohnermeldeamt erforderlich. Sodann ist innerhalb von drei Monaten die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Vorzulegen dabei sind die Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Gehalts oder Steuerbescheinigung sowie Mietnachweise und gegebenfalls weitere Dokumente, je nach dem Einzelfall.
Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhält der zugezogene Lebenspartner das uneingeschränkte Recht, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen.
EHEGATTENNACHZUG ZU DEUTSCHEN
Der Familiennachzug zu Deutschen ist unter einfacheren Voraussetzungen möglich, als der Familiennachzug zu Ausländern. Insbesondere ist beim Familiennachzug von Ausländern zu deutschen Staatsbürgern regelmäßig kein Nachweis des Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, wird in Ausnahmefällen dennoch geprüft.
NACHZUG VON AUSLÄNDERN ZU IHREN MINDERJÄHRIGEN DEUTSCHEN KINDERN
Der Elternteil eines minderjährigen Deutschen erhält zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis. Für den Fall, dass der Ausländer bereits mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann dieser aufgrund seines Umgangsrechts eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne dass er Inhaber der Personensorge ist.
Die Erteilung eines Einreisevisum zur Ausübung der Personensorge kommt bereits vor Geburt des Kindes in Betracht
NACHZUG VON AUSLÄNDERN ZU IHREN MINDERJÄHRIGEN LEDIGEN AUSLÄNDISCHEN KINDERN
Für den Nachtzug von Ausländern zu ihren in Deutschland lebenden minderjährigen Kindern erfordert das Gesetz den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. In Ausnahmefällen ist der Nachzug der Eltern möglich, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unbegleitete minderjährige Geflüchtete ohne ihre Eltern in Deutschland leben.
NACHZUG VON AUSLÄNDISCHEN KINDERN ZU IHREN DEUTSCHEN ELTERN
Minderjährige ledige Kinder eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung erfolgt ohne Prüfung, ob die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt ist.
NACHZUG VON AUSLÄNDISCHEN KINDERN ZU AUSLÄNDISCHEN ELTERN
Das minderjährige ledige Kind eines Ausländers hat bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzt.
Wird das Sorgerecht von den Eltern gemeinsam ausgeübt, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat.
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiter erforderlich, dass das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen kann.
AKTUELLE BEITRÄGE
... Folgt in Kürze ...