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Abtrennung des Zugewinnausgleichs aus dem Scheidungsverbund wegen erwartbarer Verzögerungen

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn auch die Frage geklärt ist, welcher Zugewinnausgleich ihm nach der Scheidung zusteht. Er kann diese zeitliche Abhängigkeit erreichen, indem er im Scheidungsverfahren im Verbund auch den Zugewinnausgleich geltend macht. Was gilt, wenn sich die Klärung der güterrechtlichen Fragen hinzieht, musste im folgenden Fall das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) beantworten.

Die Ehefrau trennte sich von ihrem Mann, nachdem dieser mit einem Messer auf sie losgegangen war. Der Mann wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Im Scheidungsverfahren machte der Mann dann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend und verzögerte somit die Scheidung. Denn zunächst war Auskunft vonseiten beider Ehegatten zu erteilen, um einen etwaigen Ausgleichsanspruch bestimmen zu

können. Die Frau beantragte daraufhin, die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Verbund abzutrennen, damit die Ehe geschieden werde. Der Mann sprach sich gegen die Abtrennung aus. Das OLG trennte jedoch den Zugewinnausgleich - wie von der Frau begehrt - ab und verkündete die Scheidung. Laut Gesetz ist eine solche Abtrennung dann vorzunehmen, wenn sich der Scheidungsausspruch sonst außergewöhnlich verzögert, so dass dies eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Üblicherweise ist dies erst der Fall, wenn dadurch die Verfahrensdauer seit Einleitung des Scheidungsverfahrens mehr als zwei Jahre beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese zwei Jahre zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstrichen sind. Abzustellen ist auf die Frage, ob es zu einer Verzögerung kommen wird, die diese Zeitspanne überschreitet. In der Praxis ist das sehr selten. Hier erfolgte die Abtrennung, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Coronapandemie angenommen

wurde, dass eine derartige Verzögerung eintreten werde.


Hinweis: Es ist fraglich, ob sich diese Entscheidung durchsetzt. Wer sich aber mit einem Ehegatten rumquält, der die Scheidung verzögert, indem er Folgeverfahren im Scheidungsverbund geltend macht, kann die Coronapandemie scheinbar nutzen, um schneller geschieden zu werden.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 08.04.2020 - 9 UF 19/20

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

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