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Wertpapierdepot stellt Besonderheit bei Auseinandersetzung des Vermögens unter Ehegatten dar

Das Grundprinzip scheint einfach: Auf wessen Namen ein Vermögen bei einem Kreditinstitut angelegt bzw. verwaltet wird, dem wird es auch bei der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten zugeschrieben. Dass dies aber nicht zwangsläufig der Fall sein muss, da besonders bei Wertpapierdepots genauer hinzusehen ist, zeigt folgendes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken

(OLG).

Führt ein Ehegatte auf seinen Namen bei seiner Bank ein Wertpapierdepot, schließt er einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit der Bank ab, die ihm gegenüber auch entsprechend rechnungslegungs- und rechenschaftspflichtig ist. Im hier relevanten Fall lief ein Wertpapierdepot zwar auf den Namen der Frau, doch sämtliche Entscheidungen über die diesbezüglichen Geldanlagen traf ihr Mann. Zahlungen auf das Depot erfolgten allein aus seinen Mitteln, und an ihn leitete die Frau während der intakten Ehe so auch alle Erlöse weiter. Erst als die Ehe in die Krise geriet, entschied sie sich, das Depot aufzulösen und das Guthaben für sich zu vereinnahmen. Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Er machte geltend, die Frau sei als Depotinhaberin lediglich seine Treuhänderin gewesen. Aufgrund des allgemeinen Auftragsrechts habe sie ihm "sein" Geld, also das Guthaben auf dem Depot, auszuhändigen.

Dieser Ansicht des Mannes schloss sich das OLG auch an. Es komme nämlich nicht ausschließlich darauf an, ob die Frau Depotinhaberin gewesen sei. Das sei lediglich für die Frage entscheidend, mit wem die Bank einen Verwahrungsvertrag geschlossen habe. Dieser sage jedoch nicht aus, wem das Guthaben im Verhältnis der Ehegatten untereinander gebühre.


Hinweis: Gerade bei der Einordnung von Wertpapierdepots bei der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gibt es immer wieder Schwierigkeiten. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2020 - 2 UF 140/19

Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de

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