ERLAUBNIS ZUM DAUERAUFENTHALT-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Der Inhaber eines von einem EU Mitgliedstaat gewährten langfristige Rechts auf Aufenthalt (Daueraufenthalt-EU) kann gemäß der Richtlinie 2003/109/EG in einem anderen Mitgliedstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel beantragen, die Regelung gilt für alle EU Staaten ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland.
VORAUSSETZUNGEN
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Daueraufenthalt-EU liegen vor, wenn:
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der Antragsteller mindestens seit fünf Jahren in Deutschland rechtmäßig lebt
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der Lebensunterhalt des Antragstellers und der Familienangehörigen gesichert ist
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der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt
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der Antragsteller genügend Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen vorweisen kann
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aufgrund der Erwerbstätigkeit mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
VORTEILE
Ein wesentlicher Vorteil gegenüber den Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass sich der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU länger außerhalb von Deutschland aufhalten kann, ohne seine Aufenthaltserlaubnis zu verlieren. Die Niederlassungserlaubnis erlischt regelmäßig, wenn sich der Inhaber ohne Genehmigung länger als sechs Monate außerhalb von Deutschland aufhält. Die Dauer der Daueraufenthalt-EU hingegen erlischt frühstens, wenn sich der Inhaber länger als zwölf Monate außerhalb der EU Staaten (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) oder länger als sechs Jahre außerhalb von Deutschland aufhält. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mehr Rechte gewährt, ist es überlegenswert, zunächst einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu stellen und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur hilfsweise zu beantragen.
AKTUELLE BEITRÄGE
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