GÜTTERRECHT
Der Güterstand regelt, wer das Vermögen verwaltet, wem Nutzungen zustehen und auf welche Weise Ehegatten für Schulden haften. Durch die Wahl eines bestimmten Güterstandes kann erreicht werden, dass zum Beispiel bestimmte Scheidungsfolgen vermieden, Pflichtteilsansprüche reduziert, Haftungen vermieden und Steuern gespart werden können.
Das Familienrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen drei verschiedenen ehelichen Güterständen. Es handelt sich um
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die Zugewinngemeinschaft
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die Gütertrennung
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die Gütergemeinschaft.
Haben die Eheleute keine Vereinbarung durch einen notariellen Ehevertrag getroffen, so gilt gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demzufolge stellen die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft nur so genannte Wahlgüterstände dar, welche anstatt der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag durch die Eheleute gewählt werden können.
ZUGEWINNGEMEINSCHAFT
Das Vermögen, welches jeder Ehegatte vor der Ehe besitzt oder während der Ehe dazu gewinnt, wird nicht automatisch gemeinsames Vermögen beider Eheleute. Jeder Ehegatte ist und bleibt Eigentümer dessen, was er in die Ehe einbringt und während der Ehe erwirbt.
Es ergeben sich jedoch einige Einschränkungen bei der Vermögensverwaltung durch die Eheleute, so darf z.B. ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen.
Sobald die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder vorzeitigen Zugewinnausgleich endet, entsteht ein Anspruch auf Ausgleich eines möglichen Zugewinns. Dabei wird das gesamte, jeweilige Vermögen der Ehegatten am Tag der Eheschließung mit dem jeweiligen Gesamtvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten verglichen. Übersteigt das Gesamtvermögen am Ende des Güterstandes das Vermögen am Tag der Eheschließung, stellt dieser Betrag den jeweiligen Zugewinn eines Ehegatten dar. Auf gleiche Art und Weise erfolgt die Ermittlung des Zugewinns des anderen Ehegatten. Derjenige Ehegatte, welcher weniger Zugewinn erzielt hat, erhält sodann von der ermittelten Zugewinndifferenz die Hälfte als Ausgleich.
Endet die Ehe durch Tod, dann wirkt sich die Wahl des Güterstandes erbrechtlich aus. Leben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes eines von Ihnen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Ausgleich des Zugewinns fiktiv dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzlicher Erbteil des Überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, und zwei unabhängig davon, ob die Ehegatten im konkreten Fall überhaupt Zugewinn erzielt haben.
GÜTERTRENNUNG
Von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann vertraglich durch die Eheleute abgewichen werden. Sobald sich aus dem Ehevertrag nicht ein anderes ergibt, gilt in diesem Fall der Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB). Während der intakten Ehe unterscheidet sich der Güterstand der Gütertrennung von dem der Zugewinngemeinschaft insbesondere dadurch, dass keine Verfügungsbeschränkungen vorgesehen sind. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft hat also jeder Ehegatte ein alleiniges Verfügungsrecht über das eigene Vermögen und kann damit jederzeit darüber verfügen, unabhängig vom Willen des anderen.
Endet die Ehe durch Tod oder Scheidung, entstehen jedoch keinerlei Ausgleichsansprüche.
GÜTERGEMEINSCHAFT
Als dritter Güterstand kommt die Gütergemeinschaft in Betracht, die gemäß § 1415 BGB durch notariellen Ehevertrages eingesetzt wird. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen. Hierzu zählt auch das Vermögen, welches beide Ehegatten erst während der Ehe erwirtschaften. Über dieses Gesamtgut können die Ehegatten nur noch zusammen verfügen. Vorteilhaft ist bei der Gütergemeinschaft, dass das Gesamtgut von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet wird und den Ehegatten ein Anteil am Vermögenszuwachs des Partners um die Hälfte dessen Vermögens zusteht.
Wesentliche Nachteile der Gütergemeinschaft sind, dass die Ehegatten für Schulden des anderen Partners haften müssen und kein Zugewinn bei der Scheidung stattfindet.
MODIFIZIERTE ZUGEWINNGEMEINSCHAFT
Grundsätzlich können die Eheleute jeden Güterstand durch notariellen Ehevertrages abändern. Für den Fall, dass die Eheleute zum Beispiel eine Regelung wünschen, dass der Überlebende Ehegatte bei Tod des Ehegatten ein zusätzliches Viertel der Erbschaft erhält, hingegen im Fall der Scheidung keinen Zugewinnausgleich erhalten soll, empfiehlt sich das Modell der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung wirkt sich diese dann wie eine Gütertrennung aus. Im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod werden die Eheleute so gestellt, als lebten sie in der Zugewinngemeinschaft.