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KOSTEN

Die Berechnung der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder wird in Form von Pauschal- oder Zeitvergütungen vereinbart.

Das RVG regelt, für welche Tätigkeiten welche Gebühr abgerechnet werden kann. Dabei sind die Gebührensätze von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere hängt die Höhe der Gebühr vom Streitwert, vom Umfang der Tätigkeit sowie von der Schwierigkeit des Sachverhalts ab.

Rechtsanwältin Wittich unterrichtet Sie bereits im Erstgespräch offen und transparent über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Ebenso erfolgt die Prüfung, ob eine Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung oder die Staatskasse möglich ist.

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ERSTBERATUNG

Kostenlose Beratungen sind nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht zulässig, deshalb sind auch Erstberatungsgespräche kostenpflichtig. Eine Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung existiert - entgegen der weitverbreiteten Auffassung - aus diesem Grunde nicht.

Die Erstberatungsgebühr beträgt gemäß § 34 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) für Verbraucher höchstens 190 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dabei liegt die Festsetzung der Gebührenhöhe im Ermessen des Rechtsanwalts.

Die Gebühr für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beträgt für Verbraucher höchstens 250 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auch hier richtet sich die Gebührenhöhe nach Umfang und Sachverhaltsschwierigkeit.

Wenn nach der erfolgten Erstberatung eine Beauftragung erfolgt und Rechtsanwältin Wittich in Ihrer Angelegenheit gerichtlich oder außergerichtlich tätig wird, wird die Beratungsgebühr in voller Höhe angerechnet, wenn die erfolgte Beratung mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang steht.

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GEBÜHREN NACH RVG

Wichtig für die Berechnung der Gebühren, sowohl für das außergerichtliche als auch für das gerichtliche Verfahren ist die Festsetzung eines Wertes (im gerichtlichen Verfahren/Prozess wird dieser durch das Gericht festgesetzt), nach dem sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren richten. Je nach Stadium und Verfahrensart wird dieser als Gegenstandswert, Streitwert oder Verfahrenswert bezeichnet.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit ist der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse zu verstehen. Bei Zahlungsansprüchen entspricht der Gegenstandswert dem Zahlungsbetrag. In einem Fall, wenn eine Sache heraus verlangt wird, ist der Gegenstandswert der Wert der Sache.

In vielen Angelegenheiten lässt sich das Interesse nicht in Zahlen ausdrücken, wie zum Beispiel Unterlassen, Kontaktverbot, Scheidung, Kündigung etc. In solchen Fällen richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden Rechtsprechung der Gerichte.

Frau Rechtsanwältin Wittich berechnet für Sie gerne die voraussichtlichen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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HONORARVEREINBARUNG

Eine andere Möglichkeit der Anwaltsvergütung ist eine Vergütungsvereinbarung, die entweder als Honorarvereinbarung auf Stundenbasis oder eine pauschale Honorarvereinbarung denkbar ist. Bei einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird die Tätigkeit nach Stunden abgerechnet, die pauschale Honorarvereinbarung umfasst die gesamte Tätigkeit zu einem vereinbarten Betrag.

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PROZESSKOSTENHILFE / VERFAHRENSKOSTENHILFE

Eine gerichtliche Durchsetzung eines Rechtsstreits und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kosten Geld. Bei Erhebung einer Klage/Einreichung eines Antrages muss der Kläger/Antragsteller auch die Gerichtskosten vorauszahlen.

Ist der Anspruchsinhaber selbst nicht in der Lage, diese Kosten zu begleichen, kommt Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zum Tragen. Nach einem entsprechenden Antrag wird Prozesskostenhilfe dem Antragsteller gewährt, wenn er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Verfahren oder den Anwalt nicht oder nur unvollständig bezahlen kann und seine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Wenn Prozesskostenhilfe/Verfahrenshilfe bewilligt wird, kann es auf zwei Arten geschehen. Dabei prüft das Gericht die finanzielle Situation und das einzusetzende Einkommen. Daher ist es möglich, dass

die Verfahrenskosten entweder

  • vollständig durch die Staatskasse übernommen werden oder

  • die Staatskasse die Kosten des Rechtsanwalts und Gerichtskosten übernimmt, wobei der Antragsteller jedoch durch eine anteilige Ratenzahlung seiner Zahlungspflicht nachkommen muss.

Bitte beachten Sie, dass im Falle des Unterliegens die bewilligte Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nur bewirkt, dass die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts übernimmt. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts werden von der Staatskasse nicht gezahlt.

Frau Rechtsanwältin Wittich prüft die Einzelheiten Ihres Falles und die Erfolgsaussichten der Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und kann bei Bedarf mit Ihnen gemeinsam das Antragsformular durcharbeiten, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu ermöglichen.

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BERATUNGSHILFE

Da Prozesskostenhilfe nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann, oft aber bereits für außergerichtliche Beratung Bedarf besteht, kann der Hilfesuchende bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser deckt die außergerichtliche Beratung und Vertretung ab, der Rechtsanwalt erhält die Kosten der Beratung von der Staatskasse. Der Hilfesuchende zahlt lediglich einen Betrag von 15 € an den Rechtsanwalt. Die Beratungshilfe wird nur für die anwaltliche Beratung und eine eventuelle außergerichtliche Tätigkeit, nicht jedoch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gewährt. Im Falle der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs/der Rechtsverteidigung besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

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