Ist ein Kind über einen Elternteil privat mitversichert, schuldet dieser folglich den entsprechenden Beitrag für den privaten Versicherungsschutz. Aus dem somit verringerten Einkommen des Elternteils errechnet sich schließlich der zu zahlende Barunterhalt. Was aber gilt, wenn es zu einem Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung kommt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main (OLG).
Der Kindesvater, der Unterhalt für seine Tochter zu zahlen hatte, war zunächst - wie die
Kindesmutter auch - privat krankenversichert. In seiner jetzigen Ehe ist er gemeinsam mit seiner heutigen Frau und den beiden aus dieser Ehe stammenden Kindern gesetzlich krankenversichert. Für das Kind aus der früheren Beziehung wurden dennoch weiterhin die Beiträge für eine private Krankenversicherung verlangt. Der Vater machte jedoch geltend, das Kind könne - und müsse! - bei ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden.
Das OLG prüfte und verglich daraufhin den Leistungsumfang der jeweiligen Tarife und kam zu dem Ergebnis, dass sowohl bei der privaten als auch bei der gesetzlichen Variante identische Leistungen in Anspruch genommen werden können. Vor diesem Hintergrund bestehe somit auch keine Berechtigung, in den Genuss einer privaten Krankenversicherung zu kommen. Es schloss sich daher auch der Argumentation des Vaters an.
Hinweis: Das Beispiel zeigt, dass die Unterhaltsbestimmung nicht einmalig erfolgt, sondern laufend auf aktuelle Lebensumstände anzupassen ist.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.02.2020 - 6 UF 237/19
Fundstelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de
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