SCHEIDUNGSANTRAG
Einvernehmliche Scheidung
Leben die Eheleute ein Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall spricht man von einvernehmlicher Scheidung.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Für die Einreichung des Scheidungsantrags besteht Anwaltszwang, somit wird für jede Ehescheidung mindestens ein Rechtsanwalt benötigt. Es ist möglich, dass nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, der andere Ehegatte braucht für den Fall der Zustimmung zum Scheidungsantrag keinen Rechtsanwalt.
Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Nach Ausfüllen der Formulare zum Versorgungsausgleich werden diese an das Gericht zurückgesandt, das Familiengericht übermittelt die Formulare an den Rentenversicherungsträger. Nach der erfolgten Auskunftserteilung durch den Rentenversicherungsträger bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin, bei dem die Eheleute persönlich erscheinen müssen und zur Scheidung angehört werden. Sodann erfolgt die gerichtliche Entscheidung und die Ehe wird durch einen Beschluss geschieden.
Streitige Scheidung
Für den Fall, dass einer der Eheleute dem Scheidungsantrag nicht zustimmen will, bedarf es auch für diesen Ehegatten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. In diesem Fall muss der Scheidungswillige den Richter davon überzeugen, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Sollte dem antragstellenden Ehegatten der Nachweis der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gelingen, gilt die Ehe spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren als gescheitert und wird vom Gericht auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschieden.