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SCHEIDUNG

Unter einer Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe mit allen juristischen Konsequenzen zu verstehen. Die Trennung dagegen bedeutet, dass eine Ehe tatsächlich beendet wird. Die Trennung ist die wichtigste Voraussetzung einer Scheidung, daher muss sich ein Paar erst tatsächlich trennen, um die Voraussetzungen der Scheidung  gerichtlich festgestellt werden können. Die offizielle Scheidung ist somit gleichbedeutend mit einer formalen Auflösung einer bereits nicht mehr existierenden Ehe.

Zu unterscheiden davon ist die Annullierung der Ehe. Diese bedeutet die Rückgängimachung der Eheschließung. Sie ist in Deutschland nur unter besonderen Umständen erwirkbar. Nach einer Annullierung gilt man gesetzlich nicht als geschieden, sondern wird so gestellt, als hätte die Eheschließung nie stattgefunden.

scheitern ehe trennungsjahr

SCHEITERN DER EHE

Die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Voraussetzung für die Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Nach dem Zerrütungsprinzip gilt die Ehe als gescheitert und kann geschieden werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Dabei ist unwichtig, wer das Scheitern der Ehe zu verantworten hat und aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist.

Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Eheleute seit über einem Jahr getrennt voneinander leben. Unabdingbare Voraussetzung für die Scheidung ist somit das sogenannte Trennungsjahr.

 

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (auch "Härtefallscheidung" genannt) kommt lediglich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

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TRENNUNG

Wie sieht ein Trennungsjahr aus?

Bevor die Ehescheidung eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, unüberlegte Scheidungen zu vermeiden und den Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, sich in Ruhe darüber klar zu werden, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten. Kurze, erfolglose "Versöhnungsversuche" unterbrechen den Ablauf des Trennungsjahres nicht.

Die Eheleute leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Der Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung ist dabei jedoch nicht zwingend. Im Trennungsjahr können auch beide Ehegatten zunächst weiterhin in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Da während des Trennungsjahres keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf, ist eine sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ erforderlich. Daher ist die Benutzung von Räumen zwischen den Eheleuten aufzuteilen und die gegenseitigen Versorgungsleistungen (z.B. Kochen, Waschen etc.) einzustellen.

scheidungsantrag

SCHEIDUNGSANTRAG

Einvernehmliche Scheidung

Leben die Eheleute ein Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall spricht man von einvernehmlicher Scheidung.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Für die Einreichung des Scheidungsantrags besteht Anwaltszwang, somit wird für jede Ehescheidung mindestens ein Rechtsanwalt benötigt. Es ist möglich, dass nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, der andere Ehegatte braucht für den Fall der Zustimmung zum Scheidungsantrag keinen Rechtsanwalt.

 

Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Nach Ausfüllen der Formulare zum Versorgungsausgleich werden diese an das Gericht zurückgesandt, das Familiengericht übermittelt die Formulare an den Rentenversicherungsträger. Nach der erfolgten Auskunftserteilung durch den Rentenversicherungsträger bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin, bei dem die Eheleute persönlich erscheinen müssen und zur Scheidung angehört werden. Sodann erfolgt die gerichtliche Entscheidung und die Ehe wird durch einen Beschluss geschieden.

Streitige Scheidung

Für den Fall, dass einer der Eheleute dem Scheidungsantrag nicht zustimmen will, bedarf es auch für diesen Ehegatten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. In diesem Fall muss der Scheidungswillige den Richter davon überzeugen, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Sollte dem antragstellenden Ehegatten der Nachweis der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gelingen, gilt die Ehe spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren als gescheitert und wird vom Gericht auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschieden.

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