SORGERECHT
Das Recht der elterlichen Sorge, oder auch das Sorgerecht genannt, ist das Recht und Pflicht der Eltern, unter anderem für das persönliche Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen, das Vermögen des Kindes zu verwalten, sie gesetzlich zu vertreten und ihren Aufenthalt zu bestimmen. Die sorgeberechtigten Eltern treffen folglich alle grundlegenden Entscheidungen bezüglich der Kinder im Hinblick auf Erziehung, Gesundheit und Vermögen.
GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE BEI MITEINANDER VERHEIRATETEN ELTERN
Während des Zusammenlebens der Eltern üben diese das Sorgerecht gemeinsam aus. Beim Scheitern einer Ehe hat dies nicht nur Auswirkungen auf die Eheleute selbst, sondern auch auf die Kinder. Die Kinder sind im Falle der Trennung der Eltern meistens die Leidtragenden, da sie nicht nur erleben, wie sich die bisher als sicher empfundenen Alltagsstrukturen auflösen, sondern auch mit der neuen Situation zurecht kommen müssen und auch oft durch die Streitigkeiten der Eltern zusätzlich belastet sind.
Der Gesetzgeber sieht aus diesem Grund generell vor, dass im Falle einer Trennung oder Scheidung die Eltern auch weiterhin das gemeinsame Sorgerecht beibehalten und gemeinsam ausüben. Dabei sind die Eltern verpflichtet, das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen.
Bestenfalls ist die Situation, wenn sich die Eltern ohne Einschaltung des Gerichts darüber einigen können, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie die Umgangskontakte gestaltet werden. Dennoch werden alle wichtigen Entscheidungen bezüglich des Kindes auch weiterhin gemeinsam getroffen.
AUFHEBUNG DES GEMEINSAMEN SORGERECHTS DURCH DAS FAMILIENGERICHT
Für den Fall, dass keine einvernehmliche Regelung der Eltern möglich ist, kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ein Elternteil beantragt werden.
Dabei sind folgende Möglichkeiten vorhanden:
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Stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu und hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird dem Antrag stattgegeben.
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Bei Vollendung des 14. Lebensjahres und Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt die Übertragung nur, wenn das Kind der Übertragung nicht widerspricht.
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Für den Fall, dass der andere Elternteil keine Zustimmung erteilt oder selbst einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts stellt, prüft das Familiengericht, welche Vorgehensweise dem Kindeswohl voraussichtlich am besten entspricht.
Die vom Familiengericht zu prüfenden Kindeswohlkriterien sind insbesondere:
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Erziehungseignung der Eltern
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Förderungsmöglichkeiten der Eltern
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Bindungen des Kindes
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Kontinuität
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Berücksichtigung des geäußerten oder erkennbaren Kindeswillens
Weiter prüft das Gericht die fehlende Konsensfähigkeit der Eltern. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen über eine tragfähige Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verfügen, kooperationsfähig und kooperationsbereit sein. Fehlt diese Voraussetzung, führt die gerichtliche Abwägung zur Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil.
GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE BEI UNVERHEIRATETEN ELTERN
Sind die Kindeseltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, und haben sie auch keine Sorgerechtserklärung abgegeben, ist die Kindesmutter allein sorgeberechtigt.
Wenn die Kindeseltern Sorgerechtserklärungen abgegeben haben, wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden und kann bereits vor der Geburt des Kindes beim Jugendamt abgegeben werden. Für den Fall, dass die Kindeseltern nach Geburt des Kindes einander heiraten, üben sie die elterliche Sorge ebenfalls gemeinsam aus.
GERICHTLICHER ANTRAG AUF ÜBERTRAGUNG DER GEMEINSAMEN ELTERLICHEN SORGE
Sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet und erfolgt keine gemeinsame Sorgerechtserklärung, kann jeder Elternteil einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. In der Regel sind es die Väter, die einen solchen Antrag stellen, wenn die Kindesmutter nicht bereit ist, der Sorgeerklärung des Vaters außergerichtlich zuzustimmen. Eine Begründung des Antrages ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Will die Kindesmutter die Übertragung der gemeinsamen Sorge verhindern, muss sie Gründe vortragen, die gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge sprechen. Werden solche nicht vorgetragen, entscheidet das Familiengericht dem Antrag entsprechend und ordnet die gemeinsame Sorge an.