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UMGANGSRECHT

Bei dem Umgangsrecht handelt es sich sowohl um ein Recht des Kindes, als auch gleichzeitig um das Recht und Pflicht der Eltern. Das Umgangsrecht ermöglicht, dass die Bindungen und der Kontakt zu dem räumlich getrennten Elternteil und nahestehenden Personen auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern den Kindern erhalten bleibt.

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UMGANG ZWISCHEN ELTERN UND KINDERN

Das Umgangsrecht bezweckt, dass die Trennung der Eltern für die Kinder nicht zum Verlust des gewohnten sozialen Umfeldes führt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dienlich und für die Entwicklung des Kindes von wichtiger Bedeutung ist.

Das Umgangsrecht ist von dem Sorgerecht zu unterscheiden, da durch den Umgang den Eltern ermöglicht werden soll, an der Erziehung und der Versorgung des Kindes teilhaben und einen Beitrag zum Kindeswohl leisten zu können. Für die Ausübung des Umgangsrechts ist nicht erforderlich, dass dem jeweiligen Elternteil auch das Sorgerecht zusteht. Vielmehr soll durch das Umgangsrecht in erster Linie vermieden werden, dass das Kind sich von demjenigen Elternteil entfremdet, bei dem das Kind nicht lebt.

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UMGANG DES KINDES MIT GROSSELTERN, GESCHWISTERN UND ENGEN BEZUGSPERSONEN

Wichtig ist, dass nicht nur dem getrennt lebenden Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, sondern auch den Großeltern,  Geschwistern und nahestehenden Bezugspersonen. Wenn dies nachweislich dem Kindeswohl dienlich ist, hat auch dieser Personenkreis das Recht, das Kind persönlich zu treffen und schriftlich oder telefonisch zu kontaktieren.

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REGELUNG DES UMGANGSRECHTS

Es ist grundsätzlich möglich, dass die Eltern die Entscheidung hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erzielen. Zu häufig passiert jedoch, dass die Eltern bei der Umgangsgestaltung keinen Kompromiss erzielen können.

In solchen Fällen ist häufig auch die Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes möglich. Ist auch mit Hilfe des Jugendamtes keine Regelung erzielbar, entscheidet auch hier das Familiengericht über die Gestaltung der Umgangskontakte. Auch hier ist das Kindeswohl das wichtigste Kriterium für die Entscheidung.

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BEGLEITETER UMGANG

Unter begleitetem Umgang ist die Situation gemeint, dass der umgangsberechtigte Elternteil nur in Anwesenheit mitwirkungsbereiter Dritter Umgang mit dem Kind ausüben darf.

Eine solche Regelung stellt eine Einschränkung des gesetzlichen Umgangsanspruchs des umgangsberechtigten Elternteils dar und wird vom Familiengericht nur unter besonderen Voraussetzungen angeordnet. Erforderlich dafür ist, dass dem Familiengericht Gründe vorliegen, aus welchen eine solche Einschränkung des Umgangsrechts geboten erscheint.

 

Insbesondere können es folgende Situationen sein:
 

  • ein Elternteil lebt in kriminellen oder solchen Verhältnissen, die sich als kindeswohlgefährdend auswirken

  • wenn von dem umgangsberechtigten Elternteil eine Gefahr von sexuellem Missbrauch oder andere Misshandlungen und Straftaten dem Kind gegenüber besteht

  • oder wenn sich aus dem persönlichen Umfeld des Umgangsberechtigten eine Gefährdung für das Kind ergibt.

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UMGANGSAUSSCHLUSS

Denkbar ist auch ein kompletter Ausschluss des Umgangsrechts. Ein solcher ist nur dann möglich, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht,  was insbesondere in folgenden Situationen zu bejahen sein wird:
 

  • Gefahr der Kindesentführung

  • enorme Konflikte unter den Eltern und die daraus resultierende Belastung oder Loyalitätskonflikt des Kindes

  • starke Ängste des Kindes und/oder starke und nachhaltige Ablehnung des Umgangs

  • extreme politische und gefährde Aktivitäten des Umgangsberechtigten.

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