UNTERHALT
Durch das Unterhaltsrecht regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter welchen Unterhalt beansprucht werden kann. Der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltspflicht ergeben sich aus unterschiedlichen, meistens gesetzlich geregelten Fällen.
So sind
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Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig (Eltern-Kind-Großeltern),
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Während der Ehe sind die Ehegatten einander gegenüber und ihren Kindern zum Familienunterhalt verpflichtet,
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Getrennt lebende Eltern sind ihren gemeinsamen Kinder zum Kindesunterhalt verpflichtet,
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Trennen sich die Eheleute, ist der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten zur Zahlung des Unterhalts für die Dauer der Trennung verpflichtet,
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Wird die Ehe geschieden, ist der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten auch für die Zeit nach der Scheidung, in besonderen gesetzlich geregelten Fällen, zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts verpflichtet.
Wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht, so bedarf es zunächst der Feststellung der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit.
Zu diesem Zweck steht dem Anspruchsberechtigten gegen den Anspruchsverpflichteten ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu, wobei der Anspruchsverpflichtete zur Erteilung der Auskunft grundsätzlich verpflichtet ist. Auf Verlangen hat der Unterhaltsverpflichtete Einkommensbelege sowie ein Verzeichnis von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und ggf. dessen Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern.
Der Anspruchsteller ist bedürftig, wenn er außer Stande ist, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dafür ist erforderlich, dass diese Person weder aus zumutbarer Arbeit noch aus ihrem Vermögen oder der Verwertung ihres Vermögens den Lebensunterhalt bestreiten kann.
Der Unterhaltspflichtige muss hingegen auch leistungsfähig sein, was dann der Fall ist, wenn der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf zu bezahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Betrag seines Einkommens unangetastet zu, der seinem eigenen Lebensbedarf dienen soll (sog. Selbstbehalt). Der übrige Teil (sog. Verteilungsmasse) kann für die Unterhaltsverpflichtung verwendet werden. Für den Fall, dass die Verteilungsmasse nicht ausreicht, spricht man von einem sog. Mangelfall.