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UNTERHALT

Durch das Unterhaltsrecht regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter welchen Unterhalt beansprucht werden kann. Der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltspflicht ergeben sich aus unterschiedlichen, meistens gesetzlich geregelten Fällen.
So sind

 

  • Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig (Eltern-Kind-Großeltern),

  • Während der Ehe sind die Ehegatten einander gegenüber und ihren Kindern zum Familienunterhalt verpflichtet,

  • Getrennt lebende Eltern sind ihren gemeinsamen Kinder zum Kindesunterhalt verpflichtet,

  • Trennen sich die Eheleute, ist der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten zur Zahlung des Unterhalts für die Dauer der Trennung verpflichtet,

  • Wird die Ehe geschieden, ist der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten auch für die Zeit nach der Scheidung, in besonderen gesetzlich geregelten Fällen, zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts verpflichtet.
     

Wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht, so bedarf es zunächst der Feststellung der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit.


Zu diesem Zweck steht dem Anspruchsberechtigten gegen den Anspruchsverpflichteten ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu, wobei der Anspruchsverpflichtete zur Erteilung der Auskunft grundsätzlich verpflichtet ist. Auf Verlangen hat der Unterhaltsverpflichtete Einkommensbelege sowie ein Verzeichnis von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und ggf. dessen Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern.


Der Anspruchsteller ist bedürftig, wenn er außer Stande ist, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dafür ist erforderlich, dass diese Person weder aus zumutbarer Arbeit noch aus ihrem Vermögen oder der Verwertung ihres Vermögens den Lebensunterhalt bestreiten kann.


Der Unterhaltspflichtige muss hingegen auch leistungsfähig sein, was dann der Fall ist, wenn der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf zu bezahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Betrag seines Einkommens unangetastet zu, der seinem eigenen Lebensbedarf dienen soll (sog. Selbstbehalt). Der übrige Teil (sog. Verteilungsmasse) kann für die Unterhaltsverpflichtung verwendet werden. Für den Fall, dass die Verteilungsmasse nicht ausreicht, spricht man von einem sog.  Mangelfall.

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FAMILIENUNTERHALT

Während des ehelichen Zusammenlebens sind die Ehepartner gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Partner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushaltes (§ 1360 BGB).

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TRENNUNGSUNTERHALT

Mit der Trennung endet die eheliche Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beitragen. In diesem Fall erfolgt die Trennung auch in finanzieller Sicht. Es stellt sich die Frage, ob und wieviel Unterhalt für die Kinder und für den Ehepartner zu zahlen ist. Der finanziell besser gestellter Ehepartner hat den Lebensunterhalt des anderen Ehepartners, zumindest bis zur Scheidung, sicherzustellen. Auch für die Zeit nach der Scheidung sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit des nachehelichen Unterhalts vor.

Der Trennungsunterhalt wird für die Zeit der Trennung bis zu der Scheidung geschuldet. Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Trennungsunterhalt unter anderem sichergestellt werden soll, dass beide Ehepartner im ersten Trennungsjahr den gewohnten Lebensstandard halten können.

Abweichende Regelungen können im Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Zwecks Berechnung des Trennungsunterhalt steht dem betroffenen Ehegatten ein Auskunftsanspruch zu, um sich über die finanzielle Situation des anderen Ehepartners zu informieren und die Höhe des Unterhaltes berechnen zu können.

Der Gesetzgeber sieht für den Trennungsunterhalt in § 1361 BGB folgende Kriterien vor:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen.

 

Trennungsunterhalt setzt daher voraus, dass beide Ehepartner getrennt lebend, einer der Partner auf die Unterstützung des anderen finanziell angewiesen ist und der andere Partner leistungsfähig ist.

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Grundsätzlich gilt die Regel, dass im ersten Jahr nach der Trennung eine Erwerbsobliegenheit des Ehegatten nicht besteht.

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NACHEHELICHER UNTERHALT

Neben dem Trennungsunterhalt ist beim Ehegattenunterhalt auch der Fall des so genannten nachehelichen Unterhalts zu erläutern, dieser wird auch häufig als Geschiedenenunterhalt oder Scheidungsunterhalt bezeichnet.


Der Anspruch hierauf besteht für den Fall nach der Scheidung. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für den eigenen Unterhalt selbst verantwortlich ist.


In einigen Ausnahmefällen ist es jedoch nicht jedem geschiedenen Ehegatten möglich und zumutbar, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen. Daher kommt der nacheheliche Unterhalt nur für die Fälle in Betracht, wenn der geschiedene Ehepartner bedürftig ist. Es ist ein ausführlicher Vortrag hinsichtlich des Tatbestandes erforderlich.


Hinsichtlich der Unterhaltstatbestände sieht der Gesetzgeber folgendes vor:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung

  • Unterhalt wegen Alters

  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

  • Aufstockungsunterhalt

  • Ausbildungsunterhalt

  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

 
Grundsätzlich gilt, dass der geschiedene Ehepartner verpflichtet ist, eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Der geschiedene Ehepartner braucht also nicht jede Art von Tätigkeit zu übernehmen, sondern prinzipiell eine solche, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, seiner früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entspricht.


Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Verpflichtung des Ehegatten vor, sich entsprechend auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, um zu einer angemessenen Tätigkeit zu gelangen. Grundsätzlich ist die früher tatsächlich ausgeübte Tätigkeit auch nach der Scheidung zumutbar, ebenso sind Tätigkeiten, welche die beruflichen Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen, dem geschiedenen Ehegatten zuzumuten.

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KINDESUNTERHALT

Grundsätzlich sind nach dem Gesetz Verwandte in gerader Linie sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Im Klartext bedeutet es, dass die Eltern den Kindern, bei Bedürftigkeit aber auch umgekehrt die Kinder gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kindeseltern zusammen oder getrennt leben, verheiratet oder unverheiratet sind.

Während des Zusammenlebens der Eltern wird die Frage der Versorgung und Unterhaltung als selbstverständlich angesehen. Bei Trennung der Eltern, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung durch die Leistung des so genannten Naturalunterhalts, nämlich durch die Betreuung, Pflege, Obdach und Verpflegung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet. Grundsätzlich sind der Naturalunterhalt und Barunterhalt gleichwertig.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und Alter des Kindes. Als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle. Um den Unterhalt berechnen zu können, ist zunächst das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Der zahlungspflichtige Elternteil ist verpflichtet, die entsprechende Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Nach Bereinigung des Einkommens durch Abzug von unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten erfolgt die Berechnung entsprechend der Düsseldorfer Tabelle.

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VOLLJÄHRIGENUNTERHALT

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beginnt die Barunterhaltspflicht beider Elternteile, sofern das Kind sich noch in der Schulausbildung, Berufsausbildung oder im Studium befindet. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile dem Kind zur Leistung des Barunterhalts verpflichtet. Die Berechnung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile.

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BETREUUNGSUNTERHALT

Der Gesetzgeber sieht außerdem einen Anspruch des betreuenden Elternteils auf den so genannten Betreuungsunterhalt. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht zunächst bis zum dritten Geburtstag des Kindes und soll sicherstellen, dass der betreuende Elternteil (in der Regel die alleinerziehende Mutter) genügend Mittel für die Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung hat . Während dieser Zeit kann von dem betreuenden Elternteil nicht verlangt werden, dass dieser einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Keinesfalls ist es jedoch so, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt automatisch mit dem dritten Geburtstag des Kindes endet. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ist die Möglichkeit der Verlängerung des Betreuungsunterhalts einzelfallabhängig zu prüfen.

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