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VERSORGUNGSAUSGLEICH

Durch den Versorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig geteilt. Dabei handelt es sich nicht um reale Zahlungen des einen Ehegatten an den anderen, sondern um Übertragung von Anrechten.

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VERSORGUNGSAUSGLEICH

IM VERBUND

Wer arbeitet, erwibt Versorgungsansprüche für das Alter, auch Rentenanwartschaften genannt. Die Art der Anwartschaft ist dabei von der Erwerbstätigkeit abhängig, so sind Angestellte bei der Deutschen Rentenversicherung versichert und haben zusätzlich die Möglichkeit eine betriebliche Altersvorsorge zu betreiben; den Beamten steht ein Anspruch auf Beamtenversorgung zu; Selbständige betreiben idealerweise eine private Rentenvorsorge und die Freiberufler erwerben Ansprüche bei den freiberuflichen Versorgungswerken.

Beim Versorgungsausgleich werden alle in der Ehe erworbenen Anwartschaften ermittelt und hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt. 

Sinn des Versorgungsausgleichs ist, dem benachteiligten Ehepartner, der weniger Versorgungsansprüche angesammelt hat, diesen Nachteil auszugleichen und eine eigene, vom anderen unabhängige Versorgung zu ermöglichen.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleiches werden sämtliche Versorgungsträger, wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungswerke, vom Familiengericht aufgefordert, den Ehezeitanteil der Altersversorgungsanrechte zu ermitteln. Die Auskünfte werden auf Basis der von den Ehegatten ausgefüllten Formulare „V10“ eingeholt. Dabei müssen die Ehegatten die Angaben des jeweils anderen Ehegatten auf Vollständigkeit überprüfen.  In der Regel nimmt die Auskunftserteilung mehrere Monate in Anspruch. Erst nachdem für beide Eheleute die Auskünfte von den Versorgungsträgern vorliegen, wird ein Termin im Scheidungsverfahren anberaumt.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel im Zwangsverbund mit dem Scheidungverfahren von Amts wegen durchgeführt.

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AUSNAHMEN VOM ZWANGSVERBUND

Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 VersAusglG vorgesehen, dass der Versorgungsausgleich nur auf einen besonderen Antrag des Ehegatten durchgeführt wird, wenn die Ehezeit unter drei Jahren liegt.

Die Eheleute haben die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrages oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich wirksam auszuschließen.

Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches ohne eine vorherige vertragliche Vereinbarung zu verzichten. Erforderlich ist dafür, dass im Scheidungstermin beide Eheleute anwaltlich vertreten sind und einem entsprechenden Vergleich zustimmen. Ein solcher gerichtlicher Vergleich ersetzt die erforderliche notarielle Beurkundung.

Liegt ein Scheidungsverfahren von Eheleuten vor, die beide eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, wird der Versorgungsausgleich nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn auf das Scheidungsverfahren deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehört, den Versorgungsausgleich kennt (Art. 17 Abs. 4 EGBGB).

Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleiches auch in einem solchen Fall zu beantragen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleiches insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

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