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AUFENTHALTSERLAUBNIS

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und kann für bestimmte Zwecke beantragt werden, zum Beispiel für eine Ausbildung oder ein Studium, Aufnahme einer Beschäftigung oder aus familiären beziehungsweise humanitären Gründen.

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ERTEILUNGSZWECKE

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, dir für einen bestimmten Zweck befristet erteilt wird. Dabei legt das Gesetz die möglichen Zwecke fest, diese sind unter anderem:

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),

  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),

  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),

  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36a AufenthG).

 

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ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen regelt § 5 AufenthG, demnach ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,

  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

  • kein Ausweisungsinteresse besteht,

  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und

  • die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

 

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert werden, auch weiterhin vorliegen. Die Verlängerung kann aber ausgeschlossen werden, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte.

AKTUELLE BEITRÄGE

... Folgt in Kürze ...

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