top of page

NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der den Inhaber zum Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
 

Lebt der Antragsteller bereits in Deutschland mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und möchte dauerhaft in Deutschland bleiben, kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
 

Mit dieser kann der Inhaber unbeschränkt mit den Familienangehörigen in Deutschland bleiben und jeder Erwerbstätigkeit sowohl als Arbeitnehmer/in als auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
 

 

niederlassungserlaubnis.jpg

VORAUSSETZUNGEN

Die Voraussetzungen, unter welchen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sind im § 9 AufenthG geregelt. Demnach können Ausländer im Regelfall eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
 

  • er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,

  • er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet dem nicht entgegenstehen,

  • ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

  • er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

  • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


Sind die genannten Anforderungen erfüllt, wird der Antragssteller nach der Beantragung bei der zuständigen Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis erhalten. Empfehlenswert ist, einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde zu vereinbaren, um den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu stellen. Dort erhält man auch die Informationen darüber, welche Unterlagen im Einzelnen eingereicht werden müssen.

Für den Fall, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen dennoch Möglichkeiten, unter bestimmten Umständen die Niederlassungserlaubnis auch unter erleichterten Bedingungen zu erhalten. Insbesondere ist es möglich, wenn der Antragsteller einer der nachfolgenden Personengruppe angehört:
 

niederlassungserlaubnis.jpg

SELBSTÄNDIGE

Antragsteller, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, erhalten ebenfalls Erleichterungen bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Für diese Personengruppe ist es möglich, die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren zu erhalten. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis. Desweiteren muss die geplante Selbstständigkeit erfolgreich verwirklicht sein. Gelingt dem Antragsteller der Nachweis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschlands, wird die Niederlassungserlaubnis voraussichtlich unproblematisch erteilt.

niederlassungserlaubnis.jpg

HOCHQUALIFIZIERTE

Einem hochqualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, ohne dass dieser zuvor im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Hochqualifiziert sind insbesondere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen oder eine Lehrkraft bzw. wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion.
 

Von einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation ist immer dann auszugehen, wenn der Ausländer entweder über eine überdurchschnittlich hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem sehr speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlicher Bedeutung verfügt.
 

Eine herausragende Funktion bei Lehrpersonen ist bei Lehrstuhlinhaber und Institutsdirektoren gegeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei wissenschaftlichen Mitarbeitern dann zu bejahen, wenn diese eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppe leiten.
 

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für diese Personengruppe besteht die Möglichkeit, ohne eine Mindestaufenthaltsdauer sofort eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, das Vorweisen eines konkreten Arbeitsplatzangebots.

niederlassungserlaubnis.jpg

ABSOLVENTEN DEUTSCHER HOCHSCHULEN

Hat ein Ausländer sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen in Betracht. Eine solche kann bereits nach zwei Jahren beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller nach dem Studium mindestens zwei Jahre einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer blauen Karte EU besaß. Weitere Voraussetzung ist ein Arbeitsplatz, welcher der Qualifikation entspricht und die Einzahlung der Rentenbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung (24 Monate).

niederlassungserlaubnis.jpg

INHABER EINER BLAUEN KARTE EU

Ist der Antragsteller im Besitz einer blauen Karte EU, kann auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn:
 

  • der Antragsteller seit mindestens 33 Monaten eine qualifizierte Beschäftigung mit Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgeübt hat und

  • über einfache deutsch Kenntnisse (Niveau A1) verfügt.
     

Für den Fall, dass Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden, verkürzt sich die Zeit von 33 Monaten auf 21 Monate.


Weitere Voraussetzung ist der Nachweis, dass ausreichend Wohnraum und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (Test „Leben in Deutschland“) vorhanden sind.

niederlassungserlaubnis.jpg

WEGFALL DER ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN

Für den Fall, dass eine Voraussetzung, die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich ist, nachträglich wegfällt, wirkt sich dies auf die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis nicht mehr aus.

 

Verliert der Ausländer beispielsweise nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seine Arbeitsstelle und wird arbeitslos, so dass sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, bleibt die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis dennoch gültig, diese kann nicht zurückgenommen/aufgehoben werden.

niederlassungserlaubnis.jpg

ERLÖSCHEN, RÜCKNAHME UND WIDERRUF  

In bestimmten Fällen kann die Niederlassungserlaubnis jedoch nachträglich erlöschen. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn der Ausländer wirksam ausgewiesen wird.

Auch kann ein längerer Aufenthalt außerhalb Deutschlands (länger als sechs Monate) zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führen. Um dem zuvorzukommen und das Erlöschen zu vermeiden, kann eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Ebenfalls möglich ist der Widerruf oder Rücknahme der Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aufgrund von falschen Angaben erfolgt ist.

AKTUELLE BEITRÄGE

... Folgt in Kürze ...

bottom of page